Es läuft damit auf eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung einerseits und dem privaten Interesse an der psychischen Unversehrtheit der Geschädigten andererseits, hinaus. Es ist dabei die Schwere der vorgehaltenen Straftat ebenso zu gewichten wie das Ausmass der Beeinträchtigung, welche mit der Befragung für die Geschädigte verbunden wäre.