1.1. als einzige Zeugin, weshalb eine Befragung ohne die direkte Möglichkeit des Beschuldigten, Fragen zu stellen, zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt. Der Beschuldigte müsste also in diesem Anklagepunkt, wenn eine Dispensation von D.___ erfolgen sollte, möglicherweise freigesprochen werden, obwohl aufgrund der bisherigen Aussagen von D.___ Verbrechen begangen worden sein könnten. Es läuft damit auf eine Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Strafverfolgung einerseits und dem privaten Interesse an der psychischen Unversehrtheit der Geschädigten andererseits, hinaus.