Die vorliegenden Aussagen der Geschädigten waren zwar in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gemacht worden, was indessen nach der vom Bundesgericht (6B_98/2014, E. 3.5.) vertretenen Auffassung nicht ausreicht, weil der beschuldigten Person das Fragerecht ganz persönlich zu gewähren ist. Und der Beschuldigte besteht auf seinem Fragerecht, er hat die ihm vom Gericht zugestellte Verzichtserklärung nicht unterzeichnet. D.___ belastet den Beschuldigten in Bezug auf den Betrugsvorhalt gemäss AKS Ziff. 1.1. als einzige Zeugin, weshalb eine Befragung ohne die direkte Möglichkeit des Beschuldigten, Fragen zu stellen, zur Unverwertbarkeit der Aussagen führt.