2. Damit ist als nächster Schritt zu prüfen, ob es in Bezug auf Frau D.___ eine ausreichende Schutzmassnahme ist oder ob sie von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert werden muss. Wie im angefochtenen Urteil dargelegt, gibt es in Bezug auf den Vorhalt des Betrugs gemäss AKS Ziff. 1.1. im Umfang von rund CHF 67‘000.00 keine ausreichenden Beweismittel. Die vorliegenden Aussagen der Geschädigten waren zwar in Anwesenheit der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten gemacht worden, was indessen nach der vom Bundesgericht (6B_98/2014, E. 3.5.) vertretenen Auffassung nicht ausreicht, weil der beschuldigten Person das Fragerecht ganz persönlich zu gewähren ist.