zu Art. 116). Das Bundesgericht hat schon 2003 nicht ausgeschlossen, dass Personen, die von einem Betrug betroffen wurden, Opfer sein können (Pra 2003 Nr. 19). Für die Frage der Opferstellung ist nicht die Natur des Verbrechens, sondern es sind die unmittelbar erlittenen Verletzungen massgebend. Wenn Menschen als Folge von Delikten gegen Individualinteressen derart beeinträchtigt werden, ist in einem Strafverfahren alles zu ihrem Schutz zu unternehmen, was diese Beeinträchtigung verstärken könnte.