116 StPO zulässig – was, wie vorgängig dargelegt, ohnehin zu verneinen ist. Es ist darüber hinaus von den beiden Geschädigten glaubhaft gemacht, dass zwischen den vorgehaltenen Straftaten des Beschuldigten und ihren Beeinträchtigungen der psychischen Integrität ein Kausalzusammenhang besteht. Eine solche Beeinträchtigung ist als Folge des vorgehaltenen Vertrauensmissbrauchs, der Ausnützung eines Liebesverhältnisses und der damit verbundenen seelischen Verletzungen ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb auch auf ihre Opferstellung im Sinne von Art. 116 StPO geschlossen werden kann (siehe zum Ganzen BSK StPO I, Mazzucchelli/Postizzi, N 5 ff. zu Art. 116).