Und dies ist der Fall: Der Beschuldigte wird die Aussagen der Geschädigten in einem anderen Raum mit Ton- und Bildübertragung von bester Qualität mitverfolgen und anschliessend auch Fragen stellen können. Der Beschuldigte macht denn auch nichts Konkretes geltend, was eine Beschränkung seiner Verteidigungsrechte ausmachen würde; er beruft sich vielmehr allgemein auf die absolute Natur eines direkten Konfrontationsanspruches und glaubt, Einschränkungen seien nur in Bezug auf Opfer im Sinne von Art. 116 StPO zulässig – was, wie vorgängig dargelegt, ohnehin zu verneinen ist.