Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass die beiden Personen noch heute darunter leiden und erheblich belastet sind. Es gehört schon zum grundsätzlichen Anspruch eines jeden Zeugen auf korrekte Behandlung, dass er vor einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geschützt und mit ihm möglichst schonend umgegangen wird. Wenn mit einer Vermeidung der Begegnung mit dem Beschuldigten die Gefahr einer gesundheitlichen Beeinträchtigung der Geschädigten vermieden werden kann, ist diese durch das Gericht im Rahmen seiner Fürsorgepflicht anzuordnen, wenn auf der anderen Seite die Verteidigungsrechte trotzdem gewahrt werden können. Und dies ist der Fall: