Mit Verfügung vom 10. August 2015 wurde D.___ von der Berufungsverhandlung dispensiert. Es wurde zur Begründung folgendes ausgeführt: « 1. (…) Gemäss Anklageschrift (Schlussbericht) der Staatsanwaltschaft waren die beiden geschädigten Frauen Freundinnen des Beschuldigten und dieser soll jeweils das Liebesverhältnis ausgenützt, ihr Vertrauen missbraucht und sie finanziell ausgebeutet haben. Beide Frauen haben mit Arztberichten eine seelische Traumatisierung und eine psychische Beeinträchtigung als Folge der vorgehaltenen Straftaten aufgezeigt. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass die beiden Personen noch heute darunter leiden und erheblich belastet sind.