Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 beantragte D.___, nunmehr anwaltlich vertreten, wiederum ihre Dispensation von der Verhandlung. Zur Begründung liess sie ein bis heute nicht verarbeitetes Trauma und eine psychische Erkrankung anführen. Sie legte dazu einen ärztlichen Bericht vom 2. Juli 2015 bei. Ihr Verfahrensantrag, es sei dem Beschuldigten und der Privatklägerin das Akteneinsichtsrecht bezüglich dem ärztlichen Bericht und des Dispensationsantrages nicht zu gewähren, wurde mit der Verfügung der Verfahrensleitung der Strafkammer vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Mit Verfügung vom 10. August 2015 wurde D.___ von der Berufungsverhandlung dispensiert.