ihren vorbehaltlosen und vollumfänglichen Rückzug der Privatklage und teilte dem Gericht unter Beilage eines Arztzeugnisses mit, weiteren Teilnahmen an Verhandlungen und Einvernahmen psychisch nicht mehr gewachsen zu sein. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Eingabe vom 28. Mai 2015 an der Befragung von D.___ fest, allenfalls unter Vermeidung einer direkten Begegnung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 wurde an der Befragung von Frau D.___ vorerst festgehalten und ihre Befragung als Zeugin vorgesehen. Es wurde in Aussicht gestellt, es werde an der Verhandlung mittels Videoübertragung eine direkte Begegnung mit dem Beschuldigten vermieden. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 beantragte D.__