» 3.2 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___ 3.2.1 Mit Berufungserklärung vom 17. Dezember 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft neben der Befragung von A.___ auch diejenige von D.___ als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 7. April 2015 wurde dieser Antrag der Berufungsklägerin vom Instruktionsrichter gutgeheissen und D.___ Frist eingeräumt, sich zu ihrer Befragung in Anwesenheit des Beschuldigten zu äussern. Am 24. April 2015 erklärte D.___ ihren vorbehaltlosen und vollumfänglichen Rückzug der Privatklage