Zudem spiegelte B.___ D.___ vor, dass auch er in sie verliebt sei. D.___ war nur deshalb bereit, dem Beschuldigten Gelder in der Höhe von CHF 67‘373.28 zukommen zu lassen, weil sie davon ausging, dass sie dieses Geld wieder zurückerhalten werde und weil sie glaubte, mit diesem Geld ihren Freund, mit dem sie eine gemeinsame Zukunft plante, zu unterstützen. B.___ handelte dabei in der Absicht, sich selber unrechtmässig zu bereichern, indem er die Gelder für seinen luxuriösen Lebenswandel oder seine Karriereförderung im Bereich Showbusiness (z.B. Organisieren von Aftershowpartys) verbrauchte.» 3.2 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von D.___ 3.2.1