400.00 17.02.2005 350.00 Total 14‘603.28 B.___ täuschte dabei D.___ jeweils arglistig über seine Bereitschaft, ihr die übergebenen Bargeldbeträge und Money-Transmitter-Überweisungen wieder zurückzuzahlen. Tatsächlich hatte er von Anfang an nie die Absicht, ihr jemals Rückzahlungen zu leisten. Er spiegelte ihr somit seinen Leistungswillen vor. Da D.___ im Tatzeitraum in B.___ verliebt war und davon ausging, dessen Freundin zu sein, stand sie in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten, welches dieser bewusst zu seinen Gunsten ausnutzte. Zudem spiegelte B.___ D.___ vor, dass auch er in sie verliebt sei.