110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat folglich eine unechte Urkunde hergestellt und somit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinne erfüllt. Auch die subjektiven Tatbestandselemente sind gegeben: Der Beschuldigte handelte mit Vorsatz sowie Täuschungs- und Vorteilsabsicht. Er ist deshalb der der Urkundenfälschung im engeren Sinne (Art. 251 Ziff. 1 StGB), begangen am 28. Mai 2004, schuldig zu sprechen. 3. Vorhalt des mehrfachen Betruges 3.1 Gemäss Ziff. 1.1. der Anklageschrift soll sich der Beschuldigte des mehrfachen Betruges schuldig gemacht haben. Der Vorhalt lautet wie folgt: «B.___ hat sich des mehrfachen Betrugs zum Nachteil von D.__