Zu prüfen bleibt, ob das Formular den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt. Die Beweisbestimmung ist bei einem Antragsformular, das sich an eine potentielle Vertragspartnerin richtet und das auf einen Vertragsabschluss abzielt, klar gegeben. Zudem sind die Angaben auf dem Formular (z.B. Monatslohn und die regelmässigen monatlichen Auslagen) von rechtlicher Relevanz und somit auch zum Beweis geeignet. Demnach ist das Formular, was im Übrigen auch von der Verteidigung stets unbestritten blieb, als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren.