251 StGB N 2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 31.1.2012 6B_711/2011 E. 1.4.1). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz sowie Täuschungsabsicht verlangt, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden wollen, um damit eine Schädigung bzw. einen Vorteil zu erreichen; Eventualdolus genügt. Nach dem oben dargelegten Beweisergebnis hat der Beschuldigte auf dem Formular «Personalien Leasingnehmer» die Unterschrift von A.___ nachgeahmt. Zu prüfen bleibt, ob das Formular den Urkundenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB erfüllt.