Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein. Ob das Schriftstück im konkreten Einzelfall dann auch glaubwürdig ist, d.h. ob im Beweiskraft zukommt, ist bedeutungslos. Zum Beweis geeignet ist jede Tatsache, die im Rechtsverkehr nicht bedeutungslos ist (Markus Boog in: BSK StGB I, Art. 110 Abs. 4 StGB N 27 - 29). Bei der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung wird ein als enger gedachter Urkundenbegriff verwendet (Stefan Trechsel/Lorenz Erni in: PK StGB, Vor Art. 251 StGB N 9).