Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Bei der Beweisbestimmung ist der Wille wesentlich, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden, sondern mit ihm ein Beweismittel zu schaffen oder es als solches zu nutzen (Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB I», Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Die Beweiseignung meint die objektive Beweistauglichkeit, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde überhaupt Beweismittel zum Nachweis des dargestellten Sachverhaltes zu sein.