Eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB begeht, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, dies in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Urkundenfälschung umfasst demnach zwei Tatbestandsvarianten: Das Fälschen im engeren Sinne ist das Herstellen einer unechten Urkunde.