Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Vergleicht man die Unterschrift auf dem fraglichen Formular mit der Unterschrift auf dem Leasingvertrag (den A.___ persönlich unterzeichnet hat; 5.1.1./190), ist es offensichtlich, dass es sich um eine völlig andere Unterschrift handelt. Weshalb A.___ selber ihre Unterschrift völlig anders – und entgegen ihrer Aussage – damals hätte anbringen sollen, ist nicht ersichtlich. Es gab damals vielmehr nur eine Person, die am Abschluss des Leasingvertrages und an der Nutzung des Leasingobjektes interessiert war, und dies war der Beschuldigte. A.___ kann ebenso wie eine unbekannt gebliebene Drittperson ausgeschlossen werden.