Es bestehe lediglich die Vermutung der Privatberufungsklägerin A.___, wonach der Beschuldigte diese Unterschrift geleistet haben soll. Es sei jedoch versäumt worden, mit weiteren Beweismassnahmen (Schriftprobe des Beschuldigten, graphologisches Gutachten) zu klären, ob tatsächlich der Beschuldigte das Dokument unterschrieben habe. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass A.___ oder eine Drittperson für die Privatklägerin das Formular unterzeichnet habe. Es würden folglich in Bezug auf den Beschuldigten unüberwindbare Zweifel verbleiben, so dass ein Freispruch erfolgen müsse. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: