Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, den Verkaufserlös von CHF 40‘000.00 verwendete er für sich selber. Er wies zu keinem Zeitpunkt eine Ersatzbereitschaft auf, er bezahlte weder seiner Freundin als Leasingnehmerin noch der Leasinggeberin je einen Franken, er war dazu weder willens noch finanziell in der Lage. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Der Beschuldigte ist deshalb der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 18. Juni 2004, schuldig zu sprechen. 2. Vorhalt der Urkundenfälschung 2.1 Gemäss AKS Ziff.