Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er um die Fremdheit des Autos und die fehlende Berechtigung zum Verkauf wusste. Es ist angesichts des zeitlichen Ablaufs, seine damalige Freundin zum Abschluss eines Leasingvertrages für die Dauer von 48 Monaten zu überreden, mit der Behauptung, für seine geschäftliche Tätigkeit ein solch repräsentatives Fahrzeug zu benötigen – und dieses dann nach schon 7 Tagen unberechtigterweise zu verkaufen – offensichtlich, dass diese Veruntreuung sein Handlungsziel war. Der Beschuldigte handelte auch in der Absicht der unrechtmässigen Bereicherung, den Verkaufserlös von CHF 40‘000.00 verwendete er für sich selber.