Eine mögliche Schädigung der Treugeberin ist nicht zu prüfen (aber offensichtlich), sondern in der Aneignung selbst enthalten (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 138 StGB N 109). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er um die Fremdheit des Autos und die fehlende Berechtigung zum Verkauf wusste.