Mit dem Verkauf des Porsche an die Firma I.___ hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 E. 4.3.3). Er hat sich dabei gegenüber der Käuferin (I.___) als Verkäufer ausgegeben, der das Fahrzeug in seinem unbelasteten Eigentum habe (AKS FN 14). Es sind damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung einer fremden Sache im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Eine mögliche Schädigung der Treugeberin ist nicht zu prüfen (aber offensichtlich), sondern in der Aneignung selbst enthalten (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: BSK StGB II, Art. 138 StGB N 109).