Entgegen der Auffassung der Verteidigung setzt die Treuepflicht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Treugeber und Treunehmer voraus. Die Treuepflicht des Beschuldigten gründet vorliegend darauf, dass er das Fahrzeug bei der Lieferantin in Empfang genommen und unterschriftlich bestätigt hat, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin verbleibt und es sich nur um eine Überlassung zum Gebrauch handelt. Mit dem Verkauf des Porsche an die Firma I.___ hat der Beschuldigte wie ein Eigentümer darüber verfügt und sich das Fahrzeug angeeignet (Urteil des Bundesgerichts 6B_586/2010 E. 4.3.3).