Ihm sei das Leasingobjekt deshalb auch nie anvertraut worden. Diese Argumentation ist deshalb zu verwerfen, weil sie auf einer rein formell-rechtlichen Betrachtungsweise fusst, jedoch die für die Frage des Anvertrauens massgebliche faktische Verfügungsmacht über die fremde Sache unberücksichtigt lässt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung setzt die Treuepflicht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Treugeber und Treunehmer voraus.