Er war sich also sowohl der wirtschaftlichen Fremdheit als auch der Rückgabepflicht bewusst. Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Verteidigung geltend gemachten Vorbringen vor Obergericht zum Tatbestandselement der anvertrauten Sache. Sie machte geltend, der Leasingvertrag sei ausschliesslich zwischen der H.___ als Leasinggeberin und A.___ als Leasingnehmerin geschlossen worden. Die Treuepflicht zwischen Treugeber und Treunehmer ergebe sich klar aus dem Leasingvertrag. Der Beschuldigte sei aber nicht Vertragspartei dieses Leasinggeschäftes. Ihm sei das Leasingobjekt deshalb auch nie anvertraut worden.