«BSK StGB II», Art. 138 StGB N 77). Es stand danach in seiner alleinigen Verfügungsmacht. Zugleich gab die Treugeberin (H.___) den Gewahrsam vollständig auf. Dabei war es dem Beschuldigten aufgrund des von ihm unterschriebenen Wagenübernahmeprotokolls völlig klar, dass das Fahrzeug «im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___, [...]» blieb (Originaltext direkt über der Unterschrift des Beschuldigten) und lediglich dessen Gebrauch für eine zeitlich begrenzte Dauer vereinbart war. Er war sich also sowohl der wirtschaftlichen Fremdheit als auch der Rückgabepflicht bewusst.