Dem Beschuldigten wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Porsche faktisch «anvertraut»: Er wurde dem Beschuldigten am 11. Juni 2004 durch die Lieferantin übergeben, womit er seinen Gewahrsam (Herrschaftsmacht mit Herrschaftswille) am Fahrzeug begründete. Dass dem Beschuldigten die Verfügungsmacht über das Fahrzeug nicht direkt von der Eigentümerin selbst, sondern durch sog. mittelbares Anvertrauen von einer Lieferantin übertragen wurde, ist unmassgeblich (Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, nachfolgend zitiert: «BSK StGB II», Art. 138 StGB N 77).