Sie begründete demnach zu keinem Zeitpunkt Verfügungsmacht über das Leasingobjekt. Faktischer Leasingnehmer war der Beschuldigte, demgegenüber hatte A.___ die Stellung der Leasingnehmerin lediglich pro forma inne. Der Beschuldigte hat das Wagenübergabeprotokoll mit dem vorgedruckten Namen der Leasingnehmerin mit «i.V. B.___» unterschrieben. Die Aushändigung des Fahrzeuges erfolgte durch die Lieferantin K.___ AG (stellvertretend) für die Leasing- und Treugeberin (H.___), welche davon ausging, er übernehme das Fahrzeug für die Leasingnehmerin. Dem Beschuldigten wurde im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Porsche faktisch «anvertraut»: