«Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 27), «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.» 1.9.2 Aufgrund des abgeschlossenen und dem Beschuldigten bekannten Leasingvertrages verblieb der Porsche Carrera im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___. Es handelte sich bei diesem Fahrzeug für den Beschuldigten um eine fremde bewegliche Sache. Der Porsche wurde ihm mit den Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren für die Leasingnehmerin A.___