ein Schaden von CHF 49‘377.45. Dass die Leasingnehmerin A.___ später noch Zahlungen an die Leasinggeberin leistete, ist nicht von Bedeutung. 1.9 Rechtliche Würdigung 1.9.1 Eine Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB begeht, wer eine fremde bewegliche Sache oder einen Vermögenswert, die ihm anvertraut worden sind, pflichtwidrig in eigenem Nutzen verwendet. «Anvertraut» ist nach der Definition des Bundesgerichts (vgl. BGE 133 IV 27), «was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern.