Das vom Beschuldigten mit «i.V. B.___» unterzeichnete Wagenübergabeprotokoll (5.1.1./192) erwähnt die Überlassung des Leasingobjektes lediglich zum Gebrauch und enthält die Bestätigung, «in Kenntnis genommen zu haben, dass das Leasingobjekt im ausschliesslichen Eigentum der Leasinggeberin H.___, […] steht». Somit wusste der Beschuldigte, nie Eigentum am Leasingobjekt begründet zu haben. Bereits eine Woche nach der Übergabe des Wagens nahm der Beschuldigte mit der Autohandelsfirma I.___ in […] Kontakt auf, in der Absicht, den Porsche zu verkaufen.