Auch eine entsprechende Nutzungsabsicht fehlte ihr gänzlich. Sie wurde vom Beschuldigten lediglich pro forma als Leasingnehmerin vorgeschoben, da dieser aufgrund seiner Vorgeschichte keine Aussicht hatte, mit der J.___ selbst einen Vertrag abschliessen zu können. Am gleichen Tag, an dem A.___ den Leasingvertrag unterzeichnet hatte (11.6.2004), übernahm der Beschuldigte den Porsche von der Firma K.___ AG und erhielt die Fahrzeugpapiere mit der Auflage ausgehändigt, bei der Anmeldung bei der MFK den Code für Leasingfahrzeuge eintragen zu lassen, was er aber unterliess. Das vom Beschuldigten mit «i.V. B._