Sie habe angenommen, dass ihre Kreditwürdigkeit von Gesetzes wegen noch überprüft werde und sie auch einen Lohnauszug einreichen müsse. Diese Annahme habe sich aber als falsch erwiesen und sie sei sehr erstaunt gewesen, dass dem Beschuldigten der Porsche übergeben worden sei. Auf Vorlage des Formulars «Personalien Leasingnehmer» (5.1.1./196) führte die Privatberufungsklägerin aus, es handle sich ganz klar nicht um ihre eigene Unterschrift. Aufgrund des Schriftbildes vermute sie, dass der Beschuldigte diese Unterschrift geleistet habe. Sie kenne seine Handschrift von verschiedenen Dokumenten.