Ausser dem Beschuldigten habe niemand Interesse an diesem Auto gehabt. B.___ habe ihr gesagt, er benötigte diesen Porsche für repräsentative Zwecke, um seinen Kunden Eindruck zu machen. Er könne, so seine Aussage ihr gegenüber, nicht mit einem Fiat vorfahren. Sie habe den Leasingvertrag unterzeichnet, sei aber stets davon ausgegangen, dass ein Vertragsabschluss aufgrund ihrer damaligen finanziellen Situation – sie sei verschuldet gewesen – nicht zustande kommen werde. Sie habe angenommen, dass ihre Kreditwürdigkeit von Gesetzes wegen noch überprüft werde und sie auch einen Lohnauszug einreichen müsse.