betreffend die Personalien des Leasingnehmers (AKS FN 16): Die dortige Unterschrift sei nicht von ihr, sie sei gefälscht. Sie habe dieses Formular nach ihrer Erinnerung nie gesehen. – In Beantwortung von F 35 gab A.___ ihr damaliges Einkommen mit brutto CHF 4‘800.00 an, während in diesem Formular der Monatslohn mit CHF 6‘800.00 ausgefüllt worden war. 1.6.2 Im Rahmen der zweiten polizeilichen Befragung von A.___ am 25. Mai 2005 war der hier zu beurteilende Sachverhalt kein Thema (5.1.1./158 ff.). Mit Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Juli 2006 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung zum Nachteil der J.___ eingestellt (5.1.1./202).