Der Beschuldigte habe in Kenntnis über diese angesetzte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung mit seinem Dispensationsgesuch auf die persönliche Teilnahme an dieser Befragung verzichtet. Angesichts dieses Verzichts auf eine direkte Konfrontation mit der Privatberufungsklägerin A.___ ist unbestritten und auch von der Verteidigung im Rahmen der obergerichtlichen Hauptverhandlung ausdrücklich eingeräumt worden, dass deren Aussagen im vorliegenden Strafverfahren verwertbar sind. Sie werden nachfolgend zusammengefasst dargestellt. 1.6 Bisherige Aussagen von A.___ 1.6.1 Am 6. Mai 2005 wurde A.___ durch die Stadtpolizei Zürich als Angeschuldigte einvernommen (5.1.1./258 ff.).