Zur Begründung führte sie aus, die Landesabwesenheit des Beschuldigten stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, um den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren und die für die Hauptverhandlung vorgesehene Befragung der Privatberufungsklägerin A.___ könne auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden. Der Beschuldigte habe in Kenntnis über diese angesetzte Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung mit seinem Dispensationsgesuch auf die persönliche Teilnahme an dieser Befragung verzichtet.