Sein Gesuch, ihn vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu dispensieren, wurde von der Verfahrensleitung am 17. Oktober 2016 gutgeheissen. Zur Begründung führte sie aus, die Landesabwesenheit des Beschuldigten stelle grundsätzlich einen wichtigen Grund dar, um den Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren und die für die Hauptverhandlung vorgesehene Befragung der Privatberufungsklägerin A.___ könne auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten gültig vorgenommen werden.