Es wurde damit von behördlicher Seite alles vorgekehrt, damit der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung erscheinen und sein Fragerecht gegenüber A.___ wahrnehmen konnte. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 liess der Beschuldigte geltend machen, nach wie vor nicht in die Schweiz einreisen zu können, da er noch immer nicht über einen Pass verfüge. Sein Gesuch, ihn vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 zu dispensieren, wurde von der Verfahrensleitung am 17. Oktober 2016 gutgeheissen.