Er ist zwar ausgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden. Er wurde aber vom Obergericht mit Verfügung vom 13. April 2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einreisesperre für die Dauer der Berufungsverhandlung aufheben zu lassen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und seine Verteidigerin auch noch am 1. Juli 2015, also lange nach der Ausweisung, von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ausgegangen sind, wenn er den Verzicht auf die Schutzmassnahme bei der Befragung der beiden geschädigten Frauen und die direkte Begegnung mit ihnen verlangte.