Nachdem es vorliegend um Vermögensdelikte gehe, sei eine solche Einschränkung des Konfrontationsrechts nicht zulässig. Mit Verfügung vom 10. August 2015 wurde an der Befragung von A.___ mittels simultaner Videoübertragung in einen separaten Raum und damit ohne direkte Begegnung mit dem Beschuldigten festgehalten. Die Privatberufungsklägerin A.___ wurde an der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016 schliesslich als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO zum Vorhalt der Veruntreuung befragt (vgl. Audio-CD und Verhandlungsprotokoll). Der Beschuldigte wurde zu dieser Verhandlung gültig vorgeladen. Er ist zwar ausgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt worden.