Ein aktuelles ärztliches Zeugnis könne beigebracht werden. Mit Eingabe vom 1. Juli 2015 verlangte der Beschuldigte, während der Befragung der geschädigten Frauen im gleichen Raum anwesend zu sein. Die vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Juni 2015 angeordnete Einvernahme der beiden Frauen per Videoübertragung in einen anderen Raum lehnte er aus folgenden Gründen ab: Vorliegend seien Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 149 ff. StPO nicht angezeigt und die beabsichtigte Art der Befragung würde seine Verteidigungsrechte einschränken. Nachdem es vorliegend um Vermögensdelikte gehe, sei eine solche Einschränkung des Konfrontationsrechts nicht zulässig.