Dem Beschuldigten wurde eine förmliche Verzichtserklärung zur Unterschrift unterbreitet, bei dieser Befragung persönlich anwesend zu sein, welche er in der Folge nicht retournierte. Den Privatklägerinnen wurde Gelegenheit gegeben, sich zur persönlichen Anwesenheit des Beschuldigten während ihrer Befragung zu äussern und zu diesem Thema allenfalls aktuelle Arztzeugnisse einzureichen. A.___ liess sich am 28. April 2015 vernehmen und teilte mit, sich der Befragung vor Obergericht zu stellen, beantragte aber ihre Befragung in einem anderen Raum mit Übertragung in den Gerichtssaal. Ein aktuelles ärztliches Zeugnis könne beigebracht werden.