als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (in Bezug auf die ebenfalls von der Berufungsklägerin beantragte Befragung von D.___ wird auf die Ausführungen unter nachfolgender Ziffer III.3.2.1 verwiesen). Mit Verfügung vom 7. April 2015 ordnete die Verfahrensleitung der Strafkammer die Aktennahme der Befragungsprotokolle von A.___ und D.___ sowie deren Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftspersonen an. Dem Beschuldigten wurde eine förmliche Verzichtserklärung zur Unterschrift unterbreitet, bei dieser Befragung persönlich anwesend zu sein, welche er in der Folge nicht retournierte.