Dieser Betrag ist auf der Seite 6 (und FN 15) der AKS als unmittelbarer Schaden der H.___ formuliert. 1.4 Es liegen zu diesem Vorhalt keine Aussagen des Beschuldigten vor; er hat sowohl anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor erster Instanz die Aussage verweigert (vgl. O B-W/AS 346). 1.5 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von A.___ Mit der vorliegend zu beurteilenden Berufung verlangte die Staatsanwaltschaft die Befragung von A.___ als Auskunftsperson unter vollständiger Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (in Bezug auf die ebenfalls von der Berufungsklägerin beantragte Befragung von D.