Die Staatsanwaltschaft geht mit der Anklageschrift (Ziff. 2 S. 6 AKS) von der Leasinggesellschaft H.___ als Geschädigte aus und bezeichnet den unmittelbaren Schaden mit CHF 49‘377.45, welcher sich aus dem Barkaufpreis von CHF 56‘645.00 abzüglich der im Wagenübergabeprotokoll (5.1.1./416) aufgelisteten Zahlungen von total CHF 7‘267.55 ergebe. Diesen Betrag habe die H.___ bei der Leasingnehmerin A.___ geltend gemacht. Im Schlussbericht zur Anklageschrift führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, in Bezug auf den veruntreuten Porsche sei A.___ als Leasingnehmerin nur vorgeschoben worden und sie habe insbesondere mit dem anschliessenden Verkauf des Fahrzeuges nichts zu tun gehabt.